[DE] Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Rheinland-Pfalz Flutkatastrophe Ahr 2021 | Abschlussbericht | Akteneinsicht

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Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Rheinland-Pfalz (RLP)  Flutkatastrophe Ahr 2021
umfangreicher Abschlussbericht

Der rund 2.100 Seiten starke Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „Flutkatastrophe“ ist unter folgendem Link abrufbar: 
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10000-18.pdf

Der Abschlussbericht umfasst die Berichtsteile Einsetzung, Untersuchungsauftrag und Konstituierung, Verlauf und Verfahren,
Zusammenfassung der Beweisaufnahme sowie Würdigung der Beweisaufnahme und Ergebnis der Untersuchung.
Dem Bericht als Anlage angeschlossen sind abweichende Bewertungen der Abgeordneten der Oppositionsfraktionen.

Der Ausschuss tagte rund 294 Stunden.
Davon entfielen rund 254 Stunden auf öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme und rund 40 Stunden auf nicht öffentliche Sitzungen.

In elektronischer Form lagen dem Untersuchungsausschuss etwas über eine Million Dateien mit einem Umfang von über 560 Gigabyte vor. Es entstanden dabei über 7.000 Protokollseiten.

Quelle:
https://landtag-rlp.de/de/aktuelles/aktuelles-aus-dem-landtag/abschlussbericht-erscheint-am-2-august–21428

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Anmerkungen  H. Kremers:

Auf meine Nachfragen hin:

  • Es entstanden dabei über 7.000 Protokollseiten.

Wenn diese zum parlamentarischen Dokumentation gehören sind diese auch öffentlich zugängig (ein erfreulicherweise sehr großer Teil der Sitzungen war ja öffentlich)  ?

und

  • In elektronischer Form lagen dem Untersuchungsausschuss etwas über eine Million Dateien mit einem Umfang von über 560 Gigabyte vor.

Gibt es ein Verzeichnis?  Kann Einsicht in ausgewähltes Material beantragt werden?

erhielt ich vom LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Abteilung Parlament   folgende Hinweise:

  1. Die Sitzungsprotokolle des Untersuchungsausschusses sind trotz öffentlicher Beweisaufnahme nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz – UAG -) nicht öffentlich. Sie werden daher nicht veröffentlicht und sind daher auch nicht öffentlich zugänglich.

2. Die aktenführenden Stellen haben bei der elektronischen Übermittlung einer Kopie ihrer Akten an den Untersuchungsausschuss jeweils auch ein Aktenverzeichnis übermittelt. Diese Aktenverzeichnisse sind Bestandteil der beigezogenen Akten.
Der Untersuchungsausschuss darf diese elektronischen Kopien der beigezogenen Akten allerdings nur bis zum Abschluss seiner Untersuchungen verwenden, da der Untersuchungsausschuss mit der Aussprache des Berichts im Plenum aufhört zu existieren. Die Aussprache im Plenum ist für den 18./19./20. September 2024 vorgesehen.
Daher werden die Kopien der beigezogenen Akten bei der Landtagsverwaltung unmittelbar nach Abschluss der Besprechung des Berichts im Plenum datenschutzkonform vernichtet. Eine Einsichtnahme hierin kann daher – unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 UAG – nicht mehr gewährt werden, da die elektronischen Kopien der beigezogenen Akten in der Landtagsverwaltung unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden müssen (vgl. hierzu Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 709).

Anmerkung zu 1.)

Zur Akteneinsicht/Aktenauskunft  nach dem zitierten Landesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz – UAG – § 24    ist ergänzend gesetzlich geregelt:

(4) Einem Rechtsanwalt kann für eine natürliche oder juristische Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß der Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Die Akteneinsicht und die Erteilung der Auskunft sind zu versagen, soweit überwiegend schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und anderer Personen entgegenstehen.

(5) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Akteneinsicht und Auskunftserteilung unterbleiben, soweit der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(6) Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung kann der Präsident des Landtags nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens Akteneinsicht gewähren oder Auskunft aus den Akten erteilen, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personen an dem Unterbleiben von Akteneinsicht und Auskunftserteilung erheblich überwiegt. Im übrigen bleibt § 25 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

Vollständiger Gesetzestext:

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UAbgGRPV3P24

Anmerkung zu 2.)

Zwar werden offensichtlich elektronische Kopien beigezogener Akten nur bis zum Ende des Untersuchungsausschusses aufbewahrt,

das führt aber lediglich dazu, dass alternativ Akteneinsicht/Aktenauskunft bei den jeweiligen Aktenführenden Stellen nach den entspechenden Regelungen für öffentliche bzw.  bei Forschungsarbeiten im öffentlichen Interesse liegende Verwertung   beantragt werden muss.

Ich empfehle den Abschlussbericht als langfristiges Arbeitsmittel im Katastrophenmanagement.

Zentral werden die äußerst vielen Situationen und die komplexen Erfahrungen sowie Informationsbedürfnisse  der Akteure / Betroffenen durch detaillierte Befragung zu einem hohen Maß an informatorischer Transparenz geführt.

Wer, wann, wo, was, warum, warum nicht  etc.

Der Bericht bearbeitet eine konkrete Katastrophe, eignet sich aber in einzigartiger Weise für die Ableitung methodisch und technisch allgemeiner Vorgehensweisen im Informationsmanagement.

Über die Fragen eines adäquaten Informationsmanagements in einem derart komplexen Umfeld ist nach allgemeinen Managementprinzipien und den derzeit überwiegend bereits in anderen Arbeitsgebieten erfolgreich genutzten Methoden und Techniken der angewandten Informatik in kooperativer Zusammenarbeit eine Vorgehensweise zu entwerfen, eine Strategie zu erarbeiten und eine Roadmap für die Umsetzung (Impementationsvorgehen) mit dedizierten zeitlichen Vorgaben auszuhandeln.

Bitte beachten:

Der Untersuchungsausschuss hatte in seinem parlamentarischen Auftrag konkrete zeitliche und inhaltliche Begrenzungen ( Bericht Kap. A, II, S. 1 f.)

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Horst Kremers
Fields of interest: Engineering Management and Information Sciences

Senior Engineer, Information Systems Strategy Advisor
https://orcid.org/0000-0002-3992-6340 

 

 

 

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