[DE] Bondo (Schweiz) fünf Jahre nach dem Bergsturz

Drei Millionen Kubikmeter Fels stürzten ins Tal, acht Personen kamen ums Leben:
https://www.nzz.ch/schweiz/bondo-fuenf-jahre-nach-dem-bergsturz-ld.1699242

Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bergsturz_von_Bondo

28.06.2019
Bergsturz von Bondo: Irrwege der Staatsanwaltschaft
https://www.infosperber.ch/politik/schweiz/bergsturz-von-bondo-irrwege-der-staatsanwaltschaft/

01.02.2021
Entscheidung des Bundesgerichts (Text)
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-02-2021-6B_235-2020&lang=de&zoom=&type=show_document

12.02.2021
Entscheid des Bundesgerichts – Bergsturz in Bondo muss weiter untersucht werden
https://www.srf.ch/news/schweiz/entscheid-des-bundesgerichts-bergsturz-in-bondo-muss-weiter-untersucht-werden

09/2021
Beobachter 9/2021  S. 14-22
Titelthema:  „Drama mit Ansage“
https://www.habste.ch/wp-content/uploads/2021/05/2021-04-23-Beobachter-Bergsturz-Bondo.pdf

Anmerkungen:
Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts,  Strafrechtliche Abteilung,
6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 ist insofern bemerkenswert, weil es zu den Rechten von Betroffenen und deren Angehörigen wichtige Klarstellungen trifft:

Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten etc.) der vermissten Personen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Ihnen kommt daher grundsätzlich Geschädigtenstellung zu. 

zu Rolle und Aufgaben sachverständiger Personen im Verfahren
a) … dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
b) die Unterschiede zu amtlichen Berichten
“Amtliche Berichte dürfen dann nicht eingeholt werden, wenn ein Gutachten notwendig wäre”

zentrale Fragestellungen:

Staatshaftung der Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.

Das Amt wurde gebeten, zu erläutern, welche Empfehlungen im Vorfeld des Bergsturzes an die Gemeinde gemacht wurden und ob diese umgesetzt wurden.

Zur Vorhersehbarkeit von Katastrophen und damit einhergehenden Handlungserfordernissen.

Anmerkungen (H. Kremers):

Insofern ergeben sich Parallelen zu den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Koblenz (Rheinland-Palz) bezüglich der Vorhersehbarkeit und Handlungserfordernissen in der Hochwasserkatastrophe 2021.
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/ahrweiler-gewarnt-umweltbehoerde-100.html

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/sta-prueft-die-aufnahme-von-ermittlungen-wegen-der-flutkatastrophe_204_548684.html

Auch in anderen Ländern werden die Ergebnisse solcher Verfahren mit Interesse verfogt werden.

Diese Verfahren sind auch wesentliche Elemente der Klarstellungs- und Handlungsmöglichkeiten von Betroffenen und deren Vertreter.
Ich empfehle, dass national, europäisch und international (u.a. UNDRR) die potentiellen rechtlichen Situationen von Betroffenen explizit in einer Fortschreibung des Rahmenwerks benannt werden und adäquate Quellensammlungen aufgebaut, dauerhaft veröffentlicht (FAIR Information), diskutiert und weiterentwickelt werden.

allgemein zur Anwendbarkeit und Entwicklung von Internationalem Recht:
Samuel, Katja L. H.; Aronsson-Storrier, M.; Bookmiller, K.: The Cambridge Handbook of Disaster Risk Reduction and International Law.   (2019) , Cambridge University Press, ISBN 9781108564540 doi:10.1017/9781108564540

 

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